Allgemeine Geschäftsbedingungen Munz 4M GmbH

1. Maßgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind allein die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Alle Angaben sind unverbindlich und freibleibend. Die Annahme von Aufträgen ist nur gültig, wenn Sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Schriftlich erteilte Aufträge werden durch die geleistete Unterschrift des Verkäufers für diesen verbindlich und sind von ihm nicht widerruflich.

3. Erfüllungsort ist Würzburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Würzburg.

4. Die Preise sind unverpackt freibleibend ab Werk, sofern die einzelnen Preislisten nicht ausdrücklich andere Bedingungen aufweisen. Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des (Empfängers) Käufers. Mit Übergabe an Spediteure geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann wenn im Einzelfall das Transportrisiko entgegenkommenderweise vom Verkäufer versichert wird.

5. Liefererschwerungen durch Betriebseinschränkungen, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmassnahmen, Transportschwierigkeiten, behördliche Massnahmen sowie jede Art höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben oder vom Vertrage zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Ersatzlieferung oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen

6. Ist der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung oder der Käufer seine Abnahmepflicht nicht nachgekommen, so ist zunächst eine Nachfrist von drei Wochen zu gewähren. Diese Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist gelten die Bestimmungen des BGB und des HGB.

7. Beanstandungen sind spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang oder Lieferung dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen.

8. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt gegen frachtfreie Rückgabe der fehlerhaften Stücke kostenlose Ersatzlieferung oder Beseitigung der gerügten Mängel. Geringfügige Farbtonabweichungen bei Nachlieferung sind von der Berechtigung zur Erhebung der Mängelrüge ausgenommen. Weitere Ansprüche, ins- besondere auf den Ersatz von Schäden, die durch die natürlichen Eigenschaften der zur Herstellung verwendeten Rohstoffe bedingt oder durch die Benutzung durch unsachgemäße Behandlung oder durch fehlerhafter Stücke sowie Verwendung für ungeeignete Zwecke entstanden sind, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso sind weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns oder Ansprüche für Schäden, die durch den Gebrauch der gelieferten Gegenstände entstanden sind ausgeschlossen.

9. Es kommen jeweils die am Tage der Lieferung, nicht die am Tage der Bestellung gültigen Preise zur Rechnung. Die Rechnungen werden zum Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung des zu liefernden Gegenstandes ausgestellt. Die Rechnungen sind wie folgt zahlbar.

10. Innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug; innerhalb von acht Tagen 2 % Skonto. Die Zahlungen haben in bar, durch Scheck, Bankgiro oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf jeweils einer besonderen Vereinbarung. Die Kosten, die durch die Nichteinlösung von Schecks entstehen oder bei Wechsel Diskontierung anfallen, hat der Käufer zu tragen. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen oder Zurückbehaltungen fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet.

11. Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen geht auf den Käufer erst dann über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Lieferungen getilgt hat, bei Hereinnahme eines Wechsels oder bei kombinierten Scheck- Wechsel-Regulierungen erst bei Einlösung des Wechsels. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Liefergegenstände bezahlt ist.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Wenn die Vorbehaltsware vom Verkäufer verarbeitet wird, dann sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass das Eigentum an den Waren, die durch die Verarbeitung entstehen, auf den Verkäufer übergehen. Es wird gleichzeitig vereinbart, dass der Käufer diese Waren für den Verkäufer verwahrt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen vermischt, verarbeitet oder verbunden, dann sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache erwirbt, und zwar in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware, zu den anderen vermischten, verarbeiteten oder verbundenen Sachen. Auch in diesem Fall wird vereinbart, dass der Käufer die neue Sache für den Verkäufer verwahrt.

12. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung durch den Käufer hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände sind unzulässig bzw. dem Käufer gegenüber unwirksam. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände von dem Verkäufer weiterveräußert, verkauft usw., ehe Zahlungen erfolgt sind, so gilt der Anspruch des Käufers auf Zahlung des Kaufpreises als abgetreten und zwar mit dem Recht des unmittelbaren Einzugs.

13. Nebenabreden, die vom Verkäufer nicht schriftlich bestätigt werden, haben keine Gültigkeit. Zahlungen an Vertreter des Verkäufers dürfen nicht geleistet werden, da diese keine Inkassovollmacht haben.

Würzburg, den 01.03.2003

Michael J. Pabst, Geschäftsführer Munz4M GmbH

 

 

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